[Die "Neue Preußische Zeitung" über den 18. März] | Inhalt | Die Adreßdebatte in Berlin

Seitenzahlen verweisen auf: Karl Marx - Friedrich Engels - Werke, Band 6, S. 364-371
Dietz Verlag, Berlin/DDR 1959

Der Hohenzollersche Preßgesetzentwurf

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 252 vom 22. März 1849]

<364> *Köln, 21. März. Wir kommen unserm Versprechen gemäß auf die belagerungsinspirierten Hohenzollernschen Reformprojekte über Preßfreiheit und Assoziationsrecht zurück. Es genügt uns für heute, durch Vergleichung der früheren, bereits unter der Camphausenschen Oppositionsägide von den rheinischen Ständen verworfenen Strafgesetzpläne zu zeigen, welche glorreichen "Errungenschaften" die Rheinländer der Berliner Märzemeute zu danken haben, mit welcher neuen landrechtlichen Notzuchtsliebe das rheinische Gesetz von der "ungeschwächten" Krone des Großherzogs zu Berlin bedacht worden ist.

Auf dem Vereinigten Landtag, patentierten Andenkens, trat vor zwei Jahren der Junker Thadden-Triglaff aus der pommerschen Mancha für die Preßfreiheit in die Schranken. Der Associé des westfälischen "tapfern" Jung-Ritters Vincke schwang seine Lanze:

"Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren mit den Herren Literaten:
Preßfreiheit, und daneben der Galgen!"

Die Oktroyierungsentwürfe des Novemberministeriums sind der Durchbruch dieser alten, vormärzlichen Patentstudien. Die "starke Krone Preußen" ruft auf die verhaßten Bestimmungen des Code pénal, auf die freisprechenden Erkenntnisse rheinischer Geschworenen gegen Steuerverweigerer und Aufrührer:

"Ja, öffentliches, aber wirklich öffentliches Verfahren:
Preßfreiheit, und daneben den Galgen, den Galgen des preußischen Landrechts!"

<365> Die Bestimmungen des Code pénal wissen nichts von der injuriösen Verletzlichkeit Hohenzollernscher Majestätsgefühle. Rheinische Geschworne werden trotz Zensus und Polizeifiltrierung nicht zu finden sein, um das namenlose Verbrechen der Majestätsbeleidigung anders als die Beleidigung eines "Privatmannes" mit 5 Fr. Geldbuße zu ahnden. Der kaiserliche Despotismus hielt sich selbst zu hoch, um zu erklären, daß er in seiner Majestät "beleidigt" werden könne; das christlich-germanische Landesvater-Bewußtsein aber, welches begreiflich mit der Höhe Napoleonischen Stolzes in keine Vergleichung treten mag, hat in seinem rheinischen Großherzogtum wieder das "tiefgefühlte Bedürfnis", den Schutz seiner altpreußischen Würde herzustellen. Die "starke" Krone wagt es nicht, den rheinischen Prozeß aufzuheben, aber sie pfropft das vielversprechendere Reis landrechtlicher Rechtsbegriffe in diesen Prozeß und ruft:

"öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren, und daneben den Galgen des preußischen Landrechts!"

Über das "öffentliche Verfahren", welches dem rheinischen Code vorläufig oktroyiert werden soll, läßt sich § 22 des Gesetzentwurfs folgendermaßen vernehmen:

"Die Polizeibehörden sind berechtigt, jede zur Verbreitung bestimmte Druckschrift, auch wenn mit deren Ausgabe bereits begonnen worden, wo sie solche vorfinden, mit Beschlag zu belegen, insofern ... deren Inhalt ein Verbrechen oder Vergehen begründet, welches von Amts wegen verfolgt werden kann."

Die Polizei ist berechtigt, Zeitungen, die ihr nicht gefallen, auf der Post und in Büros zu konfiszieren, selbst wenn die "Ausgabe bereits begonnen" hat, d.h. wenn die "Präventivmaßregeln" der Polizei gerade "als solche" aufhören sollen und die Sache von "Rechts wegen" bereits an die Kompetenz der Gerichte gehört; sie hat dies Recht der Konfiskation in allen Fällen, wo der "Inhalt" der Druckschriften, Zeitungen usw. ein "Verbrechen oder Vergehen begründet", welches von "Amts wegen", d.h. von Polizei wegen "verfolgt" werden kann, d.h. zu allen Zeiten, wo die Polizei uckermärkische Gelüste nach der Rolle des öffentlichen Ministeriums befriedigen will und diesen Hang mit dem ureigenen Vorwand beliebiger "Verbrechen oder Vergehen" oder sonstiger "verfolgungsmöglichen" Tatsachen zu erklären für nötig hält; sie kann endlich alle solche Drucksachen, c'est-à-dire <das heißt> alles, was im Wohlgefallen des Herrn und seiner heiligen Hermandad steht, konfiszieren, wo sie es vorfindet, d.h., sie kann in die Häuser, in die Geheimnisse des Familienlebens dringen und, wo es keinen Grund zu Belagerungs- und Kroatenschutz <366> des Eigentums gibt, unter der Herrschaft der konstitutionellen Gesetzordnung eine polizeiliche Plünderung des Privateigentums ruhiger Bürger veranstalten. Der Gesetzentwurf spricht dabei von allen zur Verbreitung "bestimmten" Druckschriften, "auch wenn" mit der Ausgabe bereits begonnen worden; er setzt daher "selbstredend" das Recht der Konfiskation derer voraus, deren Verbreitung noch nicht begonnen hat, die noch gar keine "Verbrechen oder Vergehen" begründen können, und dehnt damit den Polizeiraub auch auf den Privatbesitz von juristisch gar nicht "verfolgungsmöglichen" Gegenständen aus. Die französischen Septembergesetze, die Säbelzensur der Cavaignacschen Militärdiktatur und selbst die den alten Provinzialständen und Ausschüssen "bei Allerhöchstem Mißfallen" proponierten Strafgesetzentwürfe respektierten wenigstens das "noch kein Verbrechen und Vergehen begründende" Privateigentum; der auf den Berliner Märzerrungenschaften ruhende Preßgesetzentwurf organisiert dagegen eine öffentliche Polizeijagd wider Eigentum und Privatbesitz der Bürger und reißt persönliche Verhältnisse, die in keiner Weise mit dem Strafrecht zu schaffen haben, im Namen der christlich-germanischen Polizeimoral gewaltsam in die Öffentlichkeit.

"Öffentliches, wirklich öffentliches Verfahren und daneben den Galgen des preußischen Landrechts!"

Mit der Ausbildung dieses öffentlichen Verfahrens geht die Ausbildung der preußischen Landrechtsbestimmungen Hand in Hand.

Die ersehnten Majestätsbeleidigungsakte werden in § 12 in folgender Weise "konstituiert":

"Wer durch Wort, Schrift, Druck oder Zeichen, bildliche oder andere Darstellung, die Ehrfurcht gegen den König verletzt, wird mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft."

Wenn die rheinischen Untertanen nicht wissen, welchen Grad der "Ehrfurcht" ihr hohenzollerscher, durch den Wiener VöIkerschacher ihnen oktroyierter Großherzog in Anspruch zu nehmen hat, so mögen sie sich bei den Berliner Strafgesetzmotiven Rats erholen.

Das preußische Landrecht bedrohte bisher die Majestätsbeleidigung mit dem höchsten Strafsatz von zweijähriger, die Verletzung der Ehrfurcht mit dem höchsten Strafsatz von einjähriger Gefängnis- oder Festungshaft. (Allgemeines Landrecht II. 20. §§ 199, 200).

Diese Bestimmungen scheinen jedoch dem Majestätsgefühl der "starken Krone Preußen" kein genügender Damm gewesen zu sein. In dem den, Vereinigten Ausschüssen von 1847 vorgelegten "Strafgesetzentwurf für die preußischen Staaten" wurden bereits "Äußerungen in Wort oder Schrift, oder <367> durch Abbildungen usw., welche die Ehre des Königs vorsätzlich verletzen (§ 101), mit Strafarbeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren", dagegen aber "Äußerungen und Handlungen, weiche zwar an sich nicht als Beleidigungen des Königs anzusehen sind, dennoch aber die demselben schuldige Ehrfurcht verletzen (§ 102), mit Gefängnis von sechs Wochen bis zu einem Jahre" bedroht. In den offiziellen Motiven zu diesem Entwurf wird gesagt, daß die sächsischen Stände (bei dem ähnlichen Entwurf von 1843) zwar darauf angetragen, die "Verletzung der Ehrfurcht" durch den Zusatz "absichtlich" näher zu bestimmen, um zu verhindern, daß Äußerungen und Handlungen unter das Gesetz gezogen würden, "bei welchen nicht im entferntesten die Absicht gewesen sei, die Ehrfurcht gegen den König zu verletzen"; daß aber ein solcher Zusatz von der Regierung abgelehnt werden müsse, da derselbe den "Unterschied zwischen Majestätsbeleidigung und Verletzung der Ehrfurcht verwischen würde" und "absichtliche" Verletzungen der "Ehrfurcht" als "Beleidigungen" anzusehen seien.

Aus diesen Motiven, welche für die demnächst zu oktroyierenden Preßgesetzbegriffe noch immer maßgebend sind, geht also hervor, daß die "Verletzung der Ehrfurcht", die gegenwärtig gleich der Majestätsbeleidigung mit zweimonatlichem bis fünfjährigem Gefängnis belegt wird, gerade in "unabsichtlicher" Beleidigung besteht.

Zu gleicher Zeit erzählen die "Motive", daß das Maximum des Strafmaßes für die Verletzung der Ehrfurcht" damals nur nach Antrag der rheinischen Stände auf ein Jahr bestimmt worden ist.

Der Vorteil der "Märzerrungenschaften" für die Rheinländer liegt auf der Hand. Die ersten Belandrechtungen des Code pénal oktroyierten den Rheinländern die neuen Verbrechen der Majestätsbeleidigung mit zwei Jahren und der "Verletzung der Ehrfurcht" mit 1 Jahr Gefängnis; in den Gesetzvorlagen von 1843 und 1847 stieg die beleidigte Majestät zu dem Wert von fünf Jahren, während die verletzte Ehrfurcht auf Antrag der rheinischen Stände ihren Satz von einem Jahre behalten mußte; unter den Belagerungs-Errungenschafren der Märzemeute wird auch die (unabsichtliche) "Verletzung der Ehrfurcht" zu fünfjährigem Gefängnis erhoben und das rheinische Gesetzbuch mit abermals neuen Verbrechen der altpreußischen Landrechtsgesittung näher gebracht.

"Preßfreiheit, öffentliches Belagerungsverfahren und den Galgen daneben!"

["Neue Rheinische Zeitung" Nr. 253 vom 23. März 1849]

<368> * Köln, 22. März.

"Die Vorschriften über die Majestätsbeleidigung", wird in den Manteuffelschen Motiven ad § 12 des Entwurfs erklärt, "konnten um so weniger fehlen, als in dem größten Teil der Rheinprovinz die auf die Majestätsbeleidigung bezüglichen Strafgesetze infolge der Verordnung vom 15. April 1848 außer Anwendung gesetzt, diese Lücke aber seitdem nicht ausgefüllt worden ist."

Die Manteuffel-Motive erklären, daß dieser Teil der Hohenzollernschen Preßgesetzgebung, welcher selbst das altpreußische Landrecht und die Allerhöchste Majestätsoffenbarung der Strafgesetzentwürfe von 1843 und 1847 überholt, hauptsächlich in Berücksichtigung der Rheinprovinz notwendig erschien. Die Verordnungen vom 15. April, d.h. die Verheißungen, zu welchen sich die "in den Staub gefallene Krone" (s. "N[eue] Preuß[ische] Z[ei]t[un]g" v. 20. d.) unter dem Eindruck der Märzemeute bequemte, haben in der Rheinprovinz die so mühsam oktroyierten Belandrechtungen "außer Anwendung" gesetzt und den Code pénal in seiner ersten mangelhaften Reinheit wiederhergestellt; um aber diese märzerrungene "Lücke" gebührend auszufüllen und zugleich die fortschreitende Entwicklungsfähigkeit des Hohenzollernschen Majestätswertes zu beurkunden, proponiert das "starke" Novemberministerium den Rheinländern nicht etwa die alten vormärzlichen Landrechtbestimmungen, nein, eine neue, alle früheren Strafgesetzstudien um das Doppelte überschreitende Ehrfurchtserklärung. Le roi est mort, vive le roi! <Der König ist tot, es leben der König!> Vor dem März 1848 stand die noch "ungeschwächte" Landesvaterwürde in dem Landrechtspreise von einjähriger Gefängnisstrafe; in dem März 1849 ist die Verletzung der "in den Staub gefallenen" Krone zu dem Wert von fünfjähriger Gefängnishaft gestiegen. Vor dem März 1848 wurde das rheinische Gesetz nur mit den patriarchalischen Ergänzungen des Landrechts vervollständigt; im März 1849 werden ihm die Manteuffelschen Novembererrungenschaften oktroyiert:

"Preßfreiheit, Säbelzensur und den Galgen daneben!"

Die "Lücke" des rheinischen Gesetzbuches hat indes noch andere Tiefen. Der § 12 der Berliner Preßreform fährt in seinen Ergänzungen fort:

"Gleiche Strafe" (zweimonatliche bis fünfjährige Einsperrung) "trifft denjenigen, welcher in der oben angegebenen Weise" (durch Wort, Schrift, Zeichen, bildliche und andere Darstellungen) "die Königin beleidigt. Wer auf dieselbe Weise den Thronfolger (?) oder ein anderes Mitglied des Königlichen Hauses ... beleidigt, wird mit Gefängnis von einem Monat bis zu drei Jahren bestraft."

<369> Das altpreußische Landrecht belegte, wie bemerkt, die Beleidigung des "Staatsoberhauptes selbst" nur mit zwei Jahren. Der Fortschritt des Preßgesetzentwurfs, welcher auf Beleidigung der untergeordneten Personen, der Königin fünfjährige, des Thronfolgers (?) und "anderer" Mitglieder des "Königlichen Hauses" dreijährige Einsperrung setzt, liegt auf der Hand.

Das rheinische Gesetz kennt sowenig eine Beleidigung der "Königin" usw., wie es eine Beleidigung des "Staatsoberhauptes selbst" kennt. Rheinische Zeitungen konnten bisher ungestraft von "Hoffnungen des Hofes auf ein unerwartetes Ereignis" fabeln, was zuweilen aus medizinischen Gründen gleichwohl eine Verletzung der Ehre sein kann.

Der expatentierte Strafgesetzentwurf der Vereinigten Ausschüsse endlich ordnete die Beleidigung der "Königin" der Beleidigung des "Staatsoberhauptes" unter, indem er dieselbe (§ 103) statt mit fünfjähriger, mit dreijähriger Einsperrung bedrohte. Und über die gleichmäßige Bestrafung der Beleidigungen der "Königin" mit denen der andern Mitglieder der Königlichen Familie erklären die Motive von 1847, daß bereits die rheinischen, schlesischen, sächsischen und pommerschen Stände zwischen diesen Personen einen Unterschied gemacht wissen wollten, welcher traurigen "Kasuistik" aber die Regierung keine Folge geben könne.

Das starke Ministerium Manteuffel hat die "Kasuistik" der alten rheinischen, schlesischen, sächsischen Stände nicht unter seiner Würde befunden. Hat nicht auch der seidenspinnende v. d. Heydt zu den Patent-Kasuisten jener Zeit gehört.? Der Preßgesetzentwurf Manteuffel-v. d. Heydt "konstituiert" die kasuistische Unterscheidung zwischen der Königin und andern Mitgliedern des k[öni]gl[ichen] Hauses; er konstituiert sie gemäß der fortschreitenden Entwickelung der allgemeinen nachmärzlichen Majestätswürdengefühle. Die alten rheinischen, schlesischen, pommerschen Stände verlangten eine Unterscheidung der Königin von den andern Familiensippen, damit der gleichmäßige Strafsatz von dreijähriger Einsperrung für die Beleidigung der letzteren gemildert werde; das starke Ministerium Manteuffel-v. d. Heydt akzeptiert die Unterscheidung, um statt dessen den Strafsatz für die beleidigte Königin auf die neu erhöhte Stufe der Beleidigung des "Staatsoberhauptes" zu erheben.

Von gleicher Entwicklungsfähigkeit der Majestätsbegriffe zeugt die beigefügte Bestimmung desselben Paragraphen, wonach Beleidigungen eines beliebigen "deutschen Staatsoberhauptes" wie die Beleidigung des "Thronfolgers" mit dreijährigem Gefängnis bestraft werden.

Nach dem rheinischen Gesetz werden Beleidigungen gegen dritte "Staatsoberhäupter" gleich Injurien gegen Privatpersonen (Geldbuße von 5 Fr.) <370> bestraft, und zwar auf Antrag des Beleidigten, nicht etwa aus Kriminalberuf seines öffentlichen Charakters. Nach dem von den rheinischen Ständen bereits 1843 zu "Allerhöchstem Mißfallen" verworfenen und 1847 wieder neuproponierten Strafgesetzentwurf sollte die Beleidigung fremder Regenten und "ihrer Gemahlinnen" mit Gefängnis von zwei Monaten bis zu Strafarbeit von zwei Jahren belegt werden, wobei die preußischen Stände den gänzlichen Wegfall dieser Bestimmung beantragten und die westfälische Krautjunker-Opposition den ursprünglichen Strafsatz für zu hoch erklärte. Das Ministerium Manteuffel-v. d. Heydt endlich füllt die bedenklichen nachmärzlichen Lücken der rheinischen Gesetzgebung aus, indem es den von den rheinisch-westfälischen Zensusmännern angefochtenen Strafsatz von zwei Jahren auf drei Jahre erhöht und für den pommerschen Don Quixote des Vereinigten Landtags in die Schranken tritt:

"Preßfreiheit, wirkliches öffentliches Verfahren und den Galgen daneben!"

Noch hat in den allerhöchst inspirierten Preßreformstudien der § 19 seine denkwürdige, heitere Bedeutung:

"Wer 1. eine der beiden Kammern ("als solche"), 2. ein Mitglied der beiden Kammern während der Dauer ihrer Sitzungen, 3. eine sonstige politische Körperschaft, eine öffentliche Behörde, einen öffentlichen Beamten ... durch Wort, Schrift, Druck, Zeichen, bildliche oder andere Darstellung beleidigt, wird mit Gefängnis bis zu 9 Monaten bestraft."

Während die Manteuffel-v.d. Heydt die "politischen Körperschaften", Vereinbarungsversammlungen und Kammern mit Bajonetten auseinandertreiben, werden den Rheinländern zum "Schutz dieser Versammlungen" neue Verbrechen in ihren "lückenhaften" Code pénal gepfuscht. Das Ministerium Manteuffel-v. d. Heydt oktroyiert dem Lande aus göttlich-königlichem Gnadenborn eine vaterländische Konstitution, um in der "Beleidigung der Kammern" dem rheinischen Gesetzbuch ein neues, bisher unbekanntes Verbrechen zu oktroyieren:

"Preßfreiheit, öffentliches Verfahren und den Galgen daneben!"

Mögen sich die Rheinländer beizeiten in acht nehmen. Die Geschichte der früheren Belandrechtungen des rheinischen Gesetzbuchs, der hohenzollersche Fortbau der Märzverheißungen werden ihnen sagen, was sie von den überrheinischen Errungenschaften zu erwarten haben.

Was die bisherigen Standrechtsattentate gegen den Code bezweckten, war nichts als die völlige Einverleibung der Rheinlande in die altpreußischen Provinzen, eine Einverleibung, welche so lange nicht vollständig, als die Rheinprovinz noch nicht gänzlich unter den preußischen Landrechtsstock geordnet <371> war. Durch den neuen Gesetzentwurf aber wird unter dem Vorwand, den Rheinlanden die "Lücken" ihrer eigenen Gesetzgebung durch die Vorteile des Landrechts zu ersetzen, auch das Landrecht für die alten Provinzen in seiner "lückenhaften" Milde noch vervollständigt.

So erbärmlich die jetzige Kammer auch ist, so erwarten wir doch die Annahme dieser Gesetzentwürfe nicht von ihr. Wir erwarten aber alsdann, daß man uns auch den hohenzollerschen Preßgalgen oktroyieren wird, und das gerade wünschen wir.

Geschrieben von Karl Marx.